(1) Der Kapitän des Schiffes und des Bootes hat das Recht, abweichend von den §§ 3 bis 5 die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes und des Bootes und der Personen an Bord, zur Hilfeleistung für andere, in Seenot befindliche Schiffe oder Personen erforderlich sind. Der Kapitän kann anordnen, dass die Besatzungsmitglieder jederzeit die erforderlichen Arbeitsstunden erbringen, bis die normale Situation wiederhergestellt ist.
(2) Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied, das während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet hat, eine ausreichende Ruhezeit erhält. Die Ausgleichsruhezeit muss mindestens der Dauer der Ruhezeitunterbrechung entsprechen.
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