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SeeAZV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Mandatierte Einsätze sind Verwendungen, an denen die Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nach Zustimmung des Bundestages nach Parlamentsbeteiligungsgesetz teilnehmen.
(2) Einsatzbezogene Verpflichtungen sind Verwendungen, die außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes mit Schiffen und Booten stattfinden und den mandatierten Einsätzen vergleichbare Belastungen und Einschränkungen mit sich bringen. Vor der Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einer entsprechenden Verwendung stellt der Inspekteur der Marine fest, ob es sich um eine einsatzbezogene Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift handelt.
(3) Zur Besatzung eines Schiffes und Bootes gehören nur diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Schiffsbetrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig sind und deren Tätigkeit in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung aufgeführt ist.
(4) Feiertage im Sinne dieser Verordnung sind die gesetzlichen Feiertage des Heimathafens.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d739b27ea70152bf8c5666b177971b448a56d6d0742a7e563b301109c953a5db

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