(1) Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf, abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes, auf bis zu 13 Stunden verlängert werden, wenn hierfür dringende betriebliche oder dienstliche Gründe vorliegen, und darüber hinaus auf bis zu 15 Stunden bei Ereignissen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.
(2) An einem Tag geleistete Arbeitszeit, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterfällt, ist bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes mit acht Stunden zu berücksichtigen.
(3) Unterfällt die an einem Tag geleistete Arbeitszeit nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser Verordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Absatz 1 zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Soweit die nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterfallende Arbeitszeit acht Stunden überschreitet, ist diese Arbeitszeit nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes auszugleichen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.