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See-BAV

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.5.2025 I Nr. 133

Hinweis: Änderung durch Art. 7 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR356500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11fd6eb1ef7c9b3f46bb255d46a1ab8261b94176251840d39027865fde423e13

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Begriffsbestimmungen§ 2Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung§ 3Aufgaben der zuständigen StelleAbschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung§ 4Ausbildungsdauer§ 5Ausbildungsberufsbild§ 6Ausbildungsrahmenplan§ 7Ausbilder, Ausbildender§ 8Ausbildungsstätte Schiff§ 9Eignung der Ausbildungsstätten§ 10Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte§ 11Ausbildungsnachweis§ 12BordzeugnisAbschnitt 3 Prüfungen§ 13Abschlussprüfung§ 14Abschlussprüfung Teil 1§ 15Abschlussprüfung Teil 2§ 16Prüfungsausschüsse§ 17Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses§ 18Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses§ 19Prüfungstermin und Zulassung§ 20Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen§ 21Prüfungsaufgaben§ 22Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen§ 23Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen§ 24Bewertung der Prüfungsleistungen§ 25Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2§ 26Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme§ 27Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung§ 28PrüfungsunterlagenAbschnitt 4 Schlussvorschriften§ 29Übergangsregelung§ 30Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung§ 31Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1(zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur SchiffsmechanikerinAnlage 2(zu § 10 Absatz 2) Berufsausbildung außerhalb der AusbildungsstätteAnlage 3(zu § 10 Absatz 3) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte