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See-BAV

§ 28Prüfungsunterlagen

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.5.2025 I Nr. 133

Hinweis: Änderung durch Art. 7 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR356500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11fd6eb1ef7c9b3f46bb255d46a1ab8261b94176251840d39027865fde423e13

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