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See-BAV

§ 5Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Gegenstand der Berufsausbildung sind die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
a)
Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
b)
Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes,
c)
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen,
d)
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
e)
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
f)
Gefahrenabwehr,
g)
Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache,
h)
Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien;
2.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
a)
Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst,
b)
Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst,
c)
Ladungs- und Umschlagstechnik,
d)
Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung,
e)
Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik,
f)
Wartung und Instandsetzung,
g)
Bearbeiten von Metallen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.5.2025 I Nr. 133

Hinweis: Änderung durch Art. 7 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR356500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11fd6eb1ef7c9b3f46bb255d46a1ab8261b94176251840d39027865fde423e13

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