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See-BAV

§ 3Aufgaben der zuständigen Stelle

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
1.
überwacht die Durchführung der Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden,
2.
richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein,
3.
prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche Inhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Verzeichnis nach Nummer 2 ein,
4.
erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, und
5.
unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decksdienstes oder des Maschinendienstes betroffen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.5.2025 I Nr. 133

Hinweis: Änderung durch Art. 7 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR356500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11fd6eb1ef7c9b3f46bb255d46a1ab8261b94176251840d39027865fde423e13

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