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See-BAV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Begriffsbestimmungen
§  2Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung
§  3Aufgaben der zuständigen Stelle
Abschnitt 2
Berufspraktische Ausbildung
§  4Ausbildungsdauer
§  5Ausbildungsberufsbild
§  6Ausbildungsrahmenplan
§  7Ausbilder, Ausbildender
§  8Ausbildungsstätte Schiff
§  9Eignung der Ausbildungsstätten
§ 10Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
§ 11Ausbildungsnachweis
§ 12Bordzeugnis
Abschnitt 3
Prüfungen
§ 13Abschlussprüfung
§ 14Abschlussprüfung Teil 1
§ 15Abschlussprüfung Teil 2
§ 16Prüfungsausschüsse
§ 17Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses
§ 18Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses
§ 19Prüfungstermin und Zulassung
§ 20Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
§ 21Prüfungsaufgaben
§ 22Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen
§ 23Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen
§ 24Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 25Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2
§ 26Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme
§ 27Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung
§ 28Prüfungsunterlagen
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 29Übergangsregelung
§ 30Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin
Anlage 2Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung
Anlage 3Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr (nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.5.2025 I Nr. 133

Hinweis: Änderung durch Art. 7 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR356500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11fd6eb1ef7c9b3f46bb255d46a1ab8261b94176251840d39027865fde423e13

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