Zum Gesetzesinhalt

See-BAV

§ 26Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen können vor Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.
(2) Treten Prüflinge nach Beginn der Abschlussprüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nehmen Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen an der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit, Unfall und Todesfall in der Familie.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.5.2025 I Nr. 133

Hinweis: Änderung durch Art. 7 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR356500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11fd6eb1ef7c9b3f46bb255d46a1ab8261b94176251840d39027865fde423e13

XML-Quelle beim Herausgeber