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See-BAV

§ 11Ausbildungsnachweis

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Der Ausbildungsnachweis dient dem Nachweis der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach den Abschnitten A-II/1, A-II/5, A-III/1 und A-III/5 des STCW-Codes in Verbindung mit Regel VII/2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. Er setzt sich zusammen aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und dem Tätigkeitsnachweis. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern gegenzuzeichnen.
(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist von den Ausbildern als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zu führen und zu unterschreiben.
(3) Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden als Ausbildungsnachweis handschriftlich zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Tätigkeitsnachweis während der Arbeitszeit zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern regelmäßig und spätestens am Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder gegenzuzeichnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.5.2025 I Nr. 133

Hinweis: Änderung durch Art. 7 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR356500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11fd6eb1ef7c9b3f46bb255d46a1ab8261b94176251840d39027865fde423e13

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