GewO
§ 14Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
- 1.
- der Betrieb verlegt wird,
- 2.
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
- 2a.
- der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
- 3.
- der Betrieb aufgegeben wird.
- 1.
- der Name,
- 2.
- die betriebliche Anschrift,
- 3.
- die Rechtsform,
- 4.
- der amtliche Gemeindeschlüssel,
- 5.
- die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
- 6.
- der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
- 1.
- eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
- 2.
- die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
- 3.
- der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
- 1.
- die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
- 2.
- die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
- 3.
- die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
- 3a.
- die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
- 4.
- die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
- 5.
- die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
- 6.
- die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
- 7.
- die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
- 8.
- das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- 9.
- die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
- 10.
- die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
- 11.
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
- 12.
- die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
- 13.
- die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
- 14.
- die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
- 1.
- die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
- 2.
- ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.
- 1.
- dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
- 2.
- die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
- 3.
- technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
- 1.
- bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
- 2.
- kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
- 3.
- kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
- 4.
- bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
- 5.
- bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 158 in der bis zum 22.6.2022 geltenden Fassung +++)
(+++ § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 4 bis 12: Zur Geltung vgl. § 55c Satz 2 +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002450869
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (7)
- § 138 AOAnzeigen über die Erwerbstätigkeit
„… em Aufenthaltsgesetz, 13. die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung, 14. die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden. Die Übermittlung der Daten ist auf das zur …“
- § 139c AOWirtschafts-Identifikationsnummer
„… 3. die Rechtsform, 4. der amtliche Gemeindeschlüssel, 5. die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie 6. der Tag, an dem die …“
- § 22 AORealsteuern
„… , 12. die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz, 13. die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung, 14. die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Geset …“
- § 30 AOSteuergeheimnis
„… so genügt die Anbringung der Firma. (4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nac …“
- § 388 FamFGAndrohung
„… sung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, 9. …“
- § 91 HwO
„… § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben, 2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz …“
- § 404 SGB 3Bußgeldvorschriften
„… tgelegt sind, 5. die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben, 6. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. au …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (20)
Auswahl: 8 von 20 nachgewiesenen Verweisen.
- § 1 AgNwVNachweise
„… r die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen; 6. eine aktuelle Auskunft der Gewerbebehörde nach § 14 der Gewerbeordnung für den Agenten; 7. eine aktuelle Auskunft aus dem Handelsregister für den Agenten; 8. den letzten Jahresabschluss oder …“
- Eingangsformel GewAnzV
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund des § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) eingefügt worden ist, in Ver …“
- § 1 GewAnzVErstattung der Gewerbeanzeige
„… ie Erstattung der Gewerbeanzeige ist zu verwenden 1. in den Fällen des Betriebsbeginns im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1, 2. in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz …“
- § 3 GewAnzVÜbermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden
„… den Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben: 1. an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27, 29 bis 31 und 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 13, 26 bis …“
- § 55 GwGZusammenarbeit mit anderen Behörden
„… n. (2) Die nach § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen den nach § 50 Nummer 9 zuständigen Aufsichtsbehörden kostenfrei die Daten …“
- § 16 HwO
„… r den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Han …“
- § 1 HwO§16VBeginn des Verfahrens
„… 10 der Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats nach der Übermittlung der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer einigen, so kann d …“
- Anlage IDNrG(zu § 1) Register nach § 1 dieses Gesetzes
„… stematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern 30. Verzeichnis der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe 31. Gewerbezentralregister 32. Versichertenverzeichnis der Pflegekassen 33. Register für Gr …“