SGB 4
§ 28aMeldepflicht
- 1.
- bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- 2.
- bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- 3.
- bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,
- 4.
- bei Beginn der Elternzeit,
- 4a.
- bei Ende der Elternzeit,
- 5.
- bei Änderungen in der Beitragspflicht,
- 6.
- bei Wechsel der Einzugsstelle,
- 7.
- bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,
- 8.
- bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
- 9.
- bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
- 10.
- auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2,
- 11.
- bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,
- 12.
- bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,
- 13.
- bei Beginn der Berufsausbildung,
- 14.
- bei Ende der Berufsausbildung,
- 15.
- bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
- 16.
- bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,
- 17.
- bei Ende der Altersteilzeitarbeit,
- 18.
- bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschritten wird,
- 19.
- bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder
- 20.
- bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,
- 1.
- die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
- 2.
- die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
- 3.
- das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
- 1.
- seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
- 2.
- seinen Familien- und Vornamen,
- 3.
- sein Geburtsdatum,
- 4.
- seine Staatsangehörigkeit,
- 5.
- Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
- 6.
- die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
- 7.
- die Beitragsgruppen,
- 7a.
- (weggefallen)
- 8.
- die zuständige Einzugsstelle und
- 9.
- den Arbeitgeber.
- 1.
- bei der Anmeldung
- a)
- die Anschrift,
- b)
- der Beginn der Beschäftigung,
- c)
- sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
- d)
- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,
- e)
- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,
- f)
- die Angabe der Staatsangehörigkeit,
- 2.
- bei allen Entgeltmeldungen
- a)
- eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,
- b)
- das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung,
- c)
- in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre,
- d)
- der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
- e)
- Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,
- f)
- für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung.
- g)
- (weggefallen)
- h)
- (weggefallen)
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19
- a)
- das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,
- b)
- im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.
- 1.
- im Baugewerbe,
- 2.
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- 3.
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- 4.
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste,
- 5.
- im Schaustellergewerbe,
- 6.
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- 7.
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- 8.
- in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
- 9.
- im Prostitutionsgewerbe,
- 10.
- im Wach- und Sicherheitsgewerbe,
- 11.
- im Friseur- und Kosmetikgewerbe.
- 1.
- den Familien- und die Vornamen,
- 2.
- die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
- 3.
- die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
- 4.
- den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
- 1.
- die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
- 2.
- die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
- 3.
- das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden.
- 1.
- im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
- 2.
- mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes
- 1.
- den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
- 2.
- den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
- 3.
- die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
- 4.
- a)
- bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
- b)
- bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3, die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung,
- c)
- bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts nach § 14 Absatz 3 den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
- d)
- bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
- e)
- bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts,
- f)
- bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber.
- 1.
- die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,
- 2.
- den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird,
- 3.
- das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
- 4.
- das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,
- 5.
- die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,
- 6.
- den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,
- 7.
- die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,
- 8.
- die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
- 9.
- den Arbeitgeber,
- 10.
- den Ort des Beschäftigungsbetriebes,
- 11.
- den Monat der Abrechnung.
- 1.
- das Geburtsdatum des Beschäftigten,
- 2.
- die steuerliche Identifikationsnummer des Beschäftigten nach § 139b der Abgabenordnung,
- 3.
- der Tag des Beginns oder des Endes der Beschäftigung,
- 4.
- die Betriebsnummer des Arbeitgebers.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138450976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 139b AOIdentifikationsnummer
„… ringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung. g) (weggefallen) h) (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. bei der Meldung na …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (15)
Auswahl: 8 von 15 nachgewiesenen Verweisen.
- § 2 AAGErstattung
„… ialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 …“
- § 66 AufenthGKostenschuldner; Sicherheitsleistung
„… ällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer- …“
- § 14 BVVInhalt des Dateisystems
„… eilung, 2. Name der meldenden Stelle, 3. aus dem Inhalt der Mitteilung: 3.1 Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 3.2 fehlende Entgeltunterlagen, 3.3 Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbei …“
- § 8 BVVEntgeltunterlagen
„… ftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind, 7a. der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes nach § 28a Absatz 9a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 8. eine Kopie des Antrags nach § 7a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit den von der Deutschen Rentenversi …“
- § 11b DEÜVMeldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
„… ehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugsstelle zu melden.“
- § 5 DEÜVAllgemeine Vorschriften
„… men. Die Versicherungsnummer ist aus der Meldung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Kann keine Versicherungsnummer nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäftigte den Versicherungsnumm …“
- § 8 DEÜVAbmeldung
„… usammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist. (3) Bei einer in § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erst …“
- Anlage I Kap VIII E II EinigVtrAnlage I Kapitel VIII Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung Abschnitt II
„… schlands Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt 1. § 12 Abs. 3 erst, wenn § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft tritt. 2. § 18 Abs. 2 Nr. 4 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch i …“