SchwarzArbG
§ 2aMitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
- 1.
- im Baugewerbe,
- 2.
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- 3.
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- 4.
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste,
- 5.
- im Schaustellergewerbe,
- 6.
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- 7.
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- 8.
- in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
- 9.
- im Prostitutionsgewerbe,
- 10.
- im Wach- und Sicherheitsgewerbe,
- 11.
- im Friseur- und Kosmetikgewerbe.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR184210004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f19ba560862914439afa46c3d8bed45e21f1530bf91503a8a5ad21931bacca9