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SchuldSaarUmstV

§ 3

Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland

In Franken bleiben bestehen
1.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die unter Artikel 55 Abs. 5 des Saarvertrages fallen;
2.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die ohne Rücksicht darauf, daß die französische Währung im Saarland gegolten hat, in Franken begründet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004030959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e0b4c5db9e8be98212414e968baf724da9df818799d1c2362264adc8d51b0e1

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