Zum Gesetzesinhalt

SchuldSaarUmstV

Eingangsformel

Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Regierung des Saarlandes:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004030959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e0b4c5db9e8be98212414e968baf724da9df818799d1c2362264adc8d51b0e1

XML-Quelle beim Herausgeber