(1) Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auf französische Franken (Franken) lautende Forderungen und Verbindlichkeiten des privaten und öffentlichen Rechts aus Schuldverhältnissen, die vor dem Ende der Übergangszeit (Artikel 3 des Saarvertrages) begründet worden sind.
(2) Auf Forderungen und Verbindlichkeiten, die am Ende der Übergangszeit bereits erloschen waren, und auf Guthaben bei Kreditinstituten und beim Postscheckamt Saarbrücken ist die Verordnung nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten, deren Umstellung auf Deutsche Mark am Ende der Übergangszeit durch andere gesetzliche Vorschriften bestimmt worden ist.
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