SchuldSaarUmstV
§ 2
Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland
- 1.
- natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung, jedoch nicht hinsichtlich ihrer im Geschäftsbereich einer Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten;
- 2.
- natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hinsichtlich ihrer im Geschäftsbereich einer Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten;
- 3.
- juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und Personenvereinigungen hinsichtlich ihrer im Geschäftsbereich der Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer Verwaltungsstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004030959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e0b4c5db9e8be98212414e968baf724da9df818799d1c2362264adc8d51b0e1