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SchuldSaarUmstV

§ 6

Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland

Vollstreckungstitel, die auf einen der Umstellung unterliegenden Geldbetrag lauten, sind in Deutscher Mark zu vollstrecken. Über Einwendungen des Gläubigers oder des Schuldners gegen die Berechnung des in Deutscher Mark beizutreibenden Betrages entscheidet das Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung des § 766 der Zivilprozeßordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004030959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e0b4c5db9e8be98212414e968baf724da9df818799d1c2362264adc8d51b0e1

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