(1) Haben Gläubiger und Schuldner über die Umstellung von Forderungen, Verbindlichkeiten oder dinglichen Rechten vor dem Inkrafttreten der Verordnung Vereinbarungen getroffen, so behält es dabei sein Bewenden. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.
(2) Durch eine Vereinbarung über die Umstellung eines dinglichen Rechts kann die Haftung des Grundstücks ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten nicht erweitert werden. Hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks einer Vereinbarung über die Umstellung des dinglichen Rechts nicht zugestimmt, so ist sie unwirksam. Das Zustimmungserfordernis bestimmt sich nach den beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Rechtsverhältnissen.
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