Zum Gesetzesinhalt

SchuldSaarUmstV

§ 5

Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland

(1) Haben Gläubiger und Schuldner über die Umstellung von Forderungen, Verbindlichkeiten oder dinglichen Rechten vor dem Inkrafttreten der Verordnung Vereinbarungen getroffen, so behält es dabei sein Bewenden. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.
(2) Durch eine Vereinbarung über die Umstellung eines dinglichen Rechts kann die Haftung des Grundstücks ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten nicht erweitert werden. Hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks einer Vereinbarung über die Umstellung des dinglichen Rechts nicht zugestimmt, so ist sie unwirksam. Das Zustimmungserfordernis bestimmt sich nach den beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Rechtsverhältnissen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004030959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e0b4c5db9e8be98212414e968baf724da9df818799d1c2362264adc8d51b0e1

XML-Quelle beim Herausgeber