Zum Gesetzesinhalt

SchKiSpV

§ 5

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1) Die Normative für den wertmäßigen Naturaleinsatz je Essenportion werden wie folgt erhöht:
- für Schüler der Klassen 1 bis 6 von -,80 M auf 1,- M
- für Schüler der Klassen 7 bis 12 und für Lehrlinge von -,80 M auf 1,20 M
- für Kinder in Kindergärten von -,60 M auf -,80 M.
(2) Der Bezug von Waren für die Schüler- und Kinderspeisung hat zum Großhandelsabgabepreis (GAP) bzw. zum Industrieabgabepreis (IAP) zu erfolgen. Die Grundlage für die Kalkulation des wertmäßigen Naturaleinsatzes sind unbearbeitete Rohstoffe. Mehraufwendungen für vorgefertigte Rohstoffe sind den Zubereitungskosten zuzuordnen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007130975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e704e3ade9c68f14066a50a82df835313cae041f3ad92e04db60d133f5c7f398

XML-Quelle beim Herausgeber