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SchKiSpV

§ 8

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1) Die Mahlzeiten für die Schüler- und Kinderspeisung sind auf der Grundlage der Lebensmittelnormen, der ernährungsphysiologischen Richtwerte und der Rezepturen für die Schüler- und Kinderspeisung *) herzustellen. Dabei ist insbesondere die tägliche Verabreichung von Obst- und Gemüsebeilagen zu sichern. Es ist eine wirksame Kontrolle der Qualität der Speisen zu gewährleisten.
(2) Durch Senkung der Standzeiten des Essens, Staffelung der Kochprozesse, Abstimmung der Tourenzeitpläne mit den Pausenzeiten der Schulen, Bereitstellung des erforderlichen Transportraumes sowie mehrmalige und termingerechte Anlieferung sind die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines qualitativ vollwertigen Essens zu schaffen.
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*) Wird im Sonderdruck des Gesetzblattes bekanntgegeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007130975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e704e3ade9c68f14066a50a82df835313cae041f3ad92e04db60d133f5c7f398

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