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SchKiSpV

§ 6

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Für die Herstellung und den Transport bzw. für die Herstellung und die Ausgabe, einschließlich der Naturaleinsatzkosten, gelten je Portion Schüler- und Kinderspeisung folgende Richtpreise:
- beim Naturaleinsatz von 1,- M Richtpreis 1,60 M
- beim Naturaleinsatz von 1,20 M Richtpreis 1,90 M
- beim Naturaleinsatz von -,80 M Richtpreis 1,35 M.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007130975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e704e3ade9c68f14066a50a82df835313cae041f3ad92e04db60d133f5c7f398

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