SchKiSpV
§ 3
Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
- a)
- Schüler und Lehrlinge, deren Mütter berufstätig sind oder studieren,
- b)
- Schüler und Lehrlinge, die einen längeren Fußweg oder eine Fahrstrecke zur Schule zurückzulegen haben,
- c)
- Schüler, die den Schulhort besuchen,
- d)
- Schüler und Lehrlinge aus kinderreichen Familien sowie
- e)
- Schüler und Lehrlinge, deren Teilnahme aus anderen dringenden Gründen erforderlich ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR007130975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e704e3ade9c68f14066a50a82df835313cae041f3ad92e04db60d133f5c7f398