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SchKiSpV

§ 3

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1) Auf der Grundlage der Zielstellung der Volkswirtschaftspläne sind in die planmäßige Versorgung mit Schülerspeisung bevorzugt einzubeziehen:
a)
Schüler und Lehrlinge, deren Mütter berufstätig sind oder studieren,
b)
Schüler und Lehrlinge, die einen längeren Fußweg oder eine Fahrstrecke zur Schule zurückzulegen haben,
c)
Schüler, die den Schulhort besuchen,
d)
Schüler und Lehrlinge aus kinderreichen Familien sowie
e)
Schüler und Lehrlinge, deren Teilnahme aus anderen dringenden Gründen erforderlich ist.
(2) Kinderspeisung erhalten alle Kinder in Kindergärten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007130975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e704e3ade9c68f14066a50a82df835313cae041f3ad92e04db60d133f5c7f398

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