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SchKiSpV

§ 2

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1) Für Schüler der allgemeinbildenden Schulen, für Lehrlinge der kommunalen Berufsschulen und für Kinder in Kindergärten ist an Werktagen - außer an Sonnabenden - eine abwechslungsreiche, nahrhafte, gesunde und dem Geschmack der Kinder entsprechende warme Hauptmahlzeit bereitzustellen. Entsprechend den territorialen Erfordernissen entscheiden die Räte der Städte und Gemeinden über die Versorgung der Schüler, Lehrlinge und Kinder an Sonnabenden.
(2) Es ist zu sichern, daß alle Schüler, Lehrlinge und Kinder in den Einrichtungen an allen Werktagen an der Trinkmilchversorgung teilnehmen können.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007130975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e704e3ade9c68f14066a50a82df835313cae041f3ad92e04db60d133f5c7f398

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