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SchKiSpV

§ 4

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1) Zur Sicherung eines dem Alter der Schüler, Lehrlinge und Kinder entsprechenden vollwertigen und abwechslungsreichen Mittagessens sind den ernährungsphysiologischen Anforderungen entsprechende Mahlzeiten für folgende Altersgruppen bereitzustellen:
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für Schüler der Klassen 1 bis 6
-
für Schüler der Klassen 7 bis 12 und für Lehrlinge
-
für Kinder in Kindergärten.
(2) Für die altersdifferenzierte Schülerspeisung sind durch die örtlichen Räte schrittweise die Voraussetzungen zu schaffen. Über den Zeitpunkt der Einführung entscheiden die Räte der Kreise entsprechend den örtlichen Bedingungen. Bis zur Einführung der altersdifferenzierten Schülerspeisung sind die Schüler aller Altersgruppen nach dem Normativ für Schüler der Klassen 1 bis 6 zu versorgen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007130975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e704e3ade9c68f14066a50a82df835313cae041f3ad92e04db60d133f5c7f398

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