(1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis Einspruch beim Wahlvorstand einlegen. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Auslegung des Wählerverzeichnisses einzulegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor dem Versenden der Briefwahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren.
(3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
(4) Versäumt eine Einspruchsberechtigte oder ein Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl sie oder er den Einspruchsgrund kannte oder ihr oder ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfechtung nach § 52 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
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