SBGWV
§ 42Wahlausschreiben
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- 1.
- zu jedem Mitglied des Wahlvorstands
- a)
- den Familiennamen,
- b)
- die Vornamen,
- c)
- den Dienstgrad und
- d)
- die Dienststelle,
- 2.
- den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,
- 3.
- den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe,
- 4.
- die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind, sowie
- 5.
- das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis.
- 1.
- nur Vertrauenspersonen wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
- 3.
- nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind, und
- 4.
- nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR150610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbe55454192eb0ebda9351b7703845b6698eede3abc18407091440b8b18c0023