Zum Gesetzesinhalt

SBGWV

§ 42Wahlausschreiben

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Der Wahlvorstand gibt spätestens drei Monate vor der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses ein Wahlausschreiben bekannt. Das Wahlausschreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt zu geben.
(2) Das Wahlausschreiben enthält
1.
zu jedem Mitglied des Wahlvorstands
a)
den Familiennamen,
b)
die Vornamen,
c)
den Dienstgrad und
d)
die Dienststelle,
2.
den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,
3.
den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe,
4.
die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind, sowie
5.
das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis.
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass
1.
nur Vertrauenspersonen wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
3.
nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind, und
4.
nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55

Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbe55454192eb0ebda9351b7703845b6698eede3abc18407091440b8b18c0023

XML-Quelle beim Herausgeber