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SBGWV

§ 46Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf (Bewerberliste). Die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt getrennt nach Wahlgängen und mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1. Jedes Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe zugeteilt, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört.
(2) Die Bewerberliste ist bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.
(3) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen weniger Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 40 weiter auf. Der Wahlvorstand gibt die geänderte Sitzverteilung auf dieselbe Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55

Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbe55454192eb0ebda9351b7703845b6698eede3abc18407091440b8b18c0023

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