SBGWV
§ 47Briefwahlunterlagen
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- 1.
- einem Stimmzettel,
- 2.
- einem Stimmzettelumschlag,
- 3.
- einer vorgedruckten Erklärung, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel
- a)
- persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
- b)
- im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
- 4.
- einem an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe“ sowie
- 5.
- einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR150610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbe55454192eb0ebda9351b7703845b6698eede3abc18407091440b8b18c0023