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SBGWV

§ 47Briefwahlunterlagen

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Der Wahlvorstand erstellt anhand der Bewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1 aufzuführen.
(2) Der Wahlvorstand stellt die Briefwahlunterlagen zusammen und übersendet diese den Wahlberechtigten.
(3) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus
1.
einem Stimmzettel,
2.
einem Stimmzettelumschlag,
3.
einer vorgedruckten Erklärung, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel
a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
b)
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
4.
einem an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe“ sowie
5.
einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55

Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbe55454192eb0ebda9351b7703845b6698eede3abc18407091440b8b18c0023

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