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SBGWV

§ 43Wählerverzeichnis

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Der Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahngruppen untergliedertes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereichs auf. Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder oder jedem Wahlberechtigten
1.
den Familiennamen,
2.
die Vornamen,
3.
den Dienstgrad und
4.
die Einheit oder Dienststelle.
(2) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unterlagen sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.
(3) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Verwendung im Ausland in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Vertrauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes als Vertrauensperson eintritt.
(4) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach dem Aufstellen am Sitz des Wahlvorstands zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben.
(5) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des Wahlvorstands sicherheitsempfindliche Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades eingestuft werden. Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu diesen Unterlagen oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55

Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbe55454192eb0ebda9351b7703845b6698eede3abc18407091440b8b18c0023

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