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RSiedlGABest

(XXXX)Zu § 3

Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz

Die Entscheidung darüber, was als unbewirtschaftetes oder im Wege der dauernden Brennkultur oder zur Torfnutzung verwendetes Moorland oder als anderes Ödland anzusprechen ist, treffen die Landeszentralbehörden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 55 Nr. 3 G v. 28.8.1969 I 1513

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR711430919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fed8f3625f64fe73594a9509aba1bc0a941ffa53d05b7e1a22f11ee5ba43a45d

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