Zum Gesetzesinhalt

RSiedlGABest

(XXXX)Zu § 7

Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz

Den Ländern wird es überlassen, notfalls Verwaltungszwangsmaßnahmen festzusetzen, um die Besichtigungsbefugnis der Vorkaufsberechtigten zu gewährleisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 55 Nr. 3 G v. 28.8.1969 I 1513

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR711430919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fed8f3625f64fe73594a9509aba1bc0a941ffa53d05b7e1a22f11ee5ba43a45d

XML-Quelle beim Herausgeber