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RSiedlGABest

(XXXX)Zu § 12

Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz

1. ... Zur Übertragung der Aufgaben der Landlieferungsverbände auf die gemeinnützigen Siedlungsunternehmungen ist deren Einverständnis Voraussetzung.
2. Die Landlieferungsverbände haben Verzeichnisse zu führen, aus denen die Zahl der großen Güter ihres Bezirks unter besonderer Kenntlichmachung der Veränderungen durch Zugänge und Abgänge jederzeit ersichtlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 55 Nr. 3 G v. 28.8.1969 I 1513

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR711430919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fed8f3625f64fe73594a9509aba1bc0a941ffa53d05b7e1a22f11ee5ba43a45d

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