RSiedlGABest
(XXXX)Zu § 12
Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz
2. Die Landlieferungsverbände haben Verzeichnisse zu führen, aus denen die Zahl der großen Güter ihres Bezirks unter besonderer Kenntlichmachung der Veränderungen durch Zugänge und Abgänge jederzeit ersichtlich ist.
Stand: Geändert durch § 55 Nr. 3 G v. 28.8.1969 I 1513
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR711430919
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fed8f3625f64fe73594a9509aba1bc0a941ffa53d05b7e1a22f11ee5ba43a45d