RSiedlGABest
(XXXX)Zu § 2
Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz
2. Domänen, deren Pachtvertrag erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom 29. Januar 1919 abgelaufen ist, die aber bereits vor diesem Tage neu verpachtet worden sind, brauchen erst nach Ablauf des neuen Pachtvertrags den gemeinnützigen Siedlungsunternehmungen angeboten zu werden.
Stand: Geändert durch § 55 Nr. 3 G v. 28.8.1969 I 1513
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR711430919
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fed8f3625f64fe73594a9509aba1bc0a941ffa53d05b7e1a22f11ee5ba43a45d