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RSiedlGABest

(XXXX)Zu § 2

Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz

1. Als Staatsdomänen im Sinne der Verordnung gelten sämtliche in Staatseigentum oder unter staatlicher Verwaltung stehende Güter, also auch die zu den Staatsnebenfonds gehörenden.
2. Domänen, deren Pachtvertrag erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom 29. Januar 1919 abgelaufen ist, die aber bereits vor diesem Tage neu verpachtet worden sind, brauchen erst nach Ablauf des neuen Pachtvertrags den gemeinnützigen Siedlungsunternehmungen angeboten zu werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 55 Nr. 3 G v. 28.8.1969 I 1513

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR711430919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fed8f3625f64fe73594a9509aba1bc0a941ffa53d05b7e1a22f11ee5ba43a45d

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