RSiedlGABest
(XXXX)Zu § 1
Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz
2. Die Länder können bei Abgrenzung der Ansiedlungsbezirke sich zu gemeinsamem Vorgehen zusammentun, insbesondere auch für ihre gesamten Gebiete oder für Teile davon gemeinsame Siedlungsunternehmungen ins Leben rufen oder bestehenden sich anschließen.
3.
4. Den Landeszentralbehörden bleibt es überlassen, zu bestimmen, in welcher Weise die Wohnungszentralbehörde des betreffenden Landes an der staatlichen Aufsicht über das Siedlungswesen zu beteiligen ist.
Stand: Geändert durch § 55 Nr. 3 G v. 28.8.1969 I 1513
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR711430919
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fed8f3625f64fe73594a9509aba1bc0a941ffa53d05b7e1a22f11ee5ba43a45d