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RSFV

§ 7Schadensabwicklung; Informationspflicht

Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

(1) Der Reisesicherungsfonds gewährleistet, dass im Fall der Insolvenz eines abgesicherten Reiseanbieters rechtzeitig eine effiziente und ausreichend dimensionierte Organisationsstruktur zur Abwicklung der Schäden einschließlich der Repatriierung zur Verfügung steht. Er stellt außerdem auf geeignete Weise sicher, dass ihm die für die Abwicklung der Schäden einschließlich der Repatriierung erforderlichen Daten der Reisenden rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(2) Der Fonds bietet auf seinen Internetseiten leicht zugängliche und verbraucherfreundlich gestaltete Informationen zu seinen Aufgaben und seiner Erreichbarkeit. Diese umfassen insbesondere die Bedingungen für eine Absicherung über den Fonds und alle erforderlichen Informationen zur Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6eaa9084c39cfb097f2da9678fce3792a0539edbc2cc57f2a62c7fd98b186453

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 3 RSFAVInformationsverlangen der Aufsichtsbehörde

    „… s Abschlussprüfers, 6. die beabsichtigte Änderung der Organisationsstruktur zur Schadensabwicklung (§ 7 Absatz 1 der Reisesicherungsfondsverordnung), 7. die beabsichtigte Abtretung von Geschäftsanteilen, 8. die Absicht, einen Teil des Zielkapitals durch unwiderruflic …“