RSFV
§ 10Zusammensetzung des Beirats
- 1.
- Interessen der größeren Reiseanbieter (ein Mitglied),
- 2.
- Interessen der kleinen und mittleren Reiseanbieter (ein Mitglied),
- 3.
- Interessen der Vermittler verbundener Reiseleistungen (ein Mitglied),
- 4.
- Interessen des Verbraucherschutzes (zwei Mitglieder),
- 5.
- Interessen der Kreditwirtschaft (ein Mitglied),
- 6.
- Interessen der Versicherungswirtschaft (ein Mitglied),
- 7.
- Interessen des Bundes (ein bis zwei Mitglieder),
- 8.
- Interessen der Länder (ein bis zwei Mitglieder).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234910021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6eaa9084c39cfb097f2da9678fce3792a0539edbc2cc57f2a62c7fd98b186453
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 7 RSFAVVerwarnung und Abberufung von Personen
„… rlangen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Mitglied die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 der Reisesicherungsfondsverordnung nicht erfüllt oder einer mit der Beiratstätigkeit unvereinbaren Tätigkeit für einen Reiseanbieter (§ 10 Absatz 3 der Re …“