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RSFV

§ 10Zusammensetzung des Beirats

Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

(1) Der Reisesicherungsfonds beruft einen aus sachkundigen und vertrauenswürdigen Personen bestehenden Beirat, der die Geschäftsführung berät und unterstützt.
(2) Der Beirat hat neun bis elf Mitglieder. Der Reisesicherungsfonds fordert die jeweiligen Verbände, Organisationen und Körperschaften auf, sachkundige Personen vorzuschlagen, die folgende Interessen vertreten:
1.
Interessen der größeren Reiseanbieter (ein Mitglied),
2.
Interessen der kleinen und mittleren Reiseanbieter (ein Mitglied),
3.
Interessen der Vermittler verbundener Reiseleistungen (ein Mitglied),
4.
Interessen des Verbraucherschutzes (zwei Mitglieder),
5.
Interessen der Kreditwirtschaft (ein Mitglied),
6.
Interessen der Versicherungswirtschaft (ein Mitglied),
7.
Interessen des Bundes (ein bis zwei Mitglieder),
8.
Interessen der Länder (ein bis zwei Mitglieder).
(3) Die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter tätig sein.
(4) Die Mitglieder des Beirats werden von der Gesellschafterversammlung benannt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederbenennung ist möglich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6eaa9084c39cfb097f2da9678fce3792a0539edbc2cc57f2a62c7fd98b186453

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 7 RSFAVVerwarnung und Abberufung von Personen

    „… rlangen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Mitglied die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 der Reisesicherungsfondsverordnung nicht erfüllt oder einer mit der Beiratstätigkeit unvereinbaren Tätigkeit für einen Reiseanbieter (§ 10 Absatz 3 der Re …“