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RSFV

§ 8Allgemeine Absicherungsbedingungen

Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

(1) Die allgemeinen Absicherungsbedingungen des Reisesicherungsfonds einschließlich der Bedingungen betreffend die Entgelte und Sicherheitsleistungen sollen die Leistungsfähigkeit des Fonds und die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Reiseanbieter angemessen berücksichtigen.
(2) Die allgemeinen Absicherungsbedingungen enthalten insbesondere:
1.
eine Auflistung der zur Prüfung des Schadens- und des Insolvenzrisikos von den Reiseanbietern vorzulegenden Unterlagen,
2.
die Verpflichtung der Reiseanbieter, den Reisesicherungsfonds über jede wesentliche Änderung des Geschäftsmodells oder eine Änderung sonstiger wesentlicher Umstände zu informieren,
3.
Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die Ablehnung oder Beendigung von Absicherungsverträgen bei unzumutbaren Risiken für den Reisesicherungsfonds,
4.
eine Regelung zur ordentlichen Beendigung von Absicherungsverträgen,
5.
das Verfahren zur Sicherstellung einer unverzüglichen Schadensregulierung einschließlich Repatriierung.
(3) Die allgemeinen Absicherungsbedingungen sind mindestens jährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6eaa9084c39cfb097f2da9678fce3792a0539edbc2cc57f2a62c7fd98b186453

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 3 RSFAVInformationsverlangen der Aufsichtsbehörde

    „… nien (§ 4 Absatz 4 der Reiseversicherungsfondsverordnung), der Allgemeinen Absicherungsbedingungen (§ 8 Absatz 3 der Reisesicherungsfondsverordnung) und des Geschäftsplans (§ 9 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung) und der daraus folgenden Anpassungen, 2. Beri …“