RSFV
§ 8Allgemeine Absicherungsbedingungen
- 1.
- eine Auflistung der zur Prüfung des Schadens- und des Insolvenzrisikos von den Reiseanbietern vorzulegenden Unterlagen,
- 2.
- die Verpflichtung der Reiseanbieter, den Reisesicherungsfonds über jede wesentliche Änderung des Geschäftsmodells oder eine Änderung sonstiger wesentlicher Umstände zu informieren,
- 3.
- Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die Ablehnung oder Beendigung von Absicherungsverträgen bei unzumutbaren Risiken für den Reisesicherungsfonds,
- 4.
- eine Regelung zur ordentlichen Beendigung von Absicherungsverträgen,
- 5.
- das Verfahren zur Sicherstellung einer unverzüglichen Schadensregulierung einschließlich Repatriierung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234910021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6eaa9084c39cfb097f2da9678fce3792a0539edbc2cc57f2a62c7fd98b186453
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 3 RSFAVInformationsverlangen der Aufsichtsbehörde
„… nien (§ 4 Absatz 4 der Reiseversicherungsfondsverordnung), der Allgemeinen Absicherungsbedingungen (§ 8 Absatz 3 der Reisesicherungsfondsverordnung) und des Geschäftsplans (§ 9 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung) und der daraus folgenden Anpassungen, 2. Beri …“