RSFAV
§ 3Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde
- 1.
- Berichte der Geschäftsführung über die Überprüfung der Leitlinien (§ 4 Absatz 4 der Reiseversicherungsfondsverordnung), der Allgemeinen Absicherungsbedingungen (§ 8 Absatz 3 der Reisesicherungsfondsverordnung) und des Geschäftsplans (§ 9 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung) und der daraus folgenden Anpassungen,
- 2.
- Berichte der Inhaber der Schlüsselfunktionen über die von ihnen wahrgenommenen Schlüsselfunktionen (§ 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfondsverordnung),
- 3.
- Aufstellungen zu Absicherungsverträgen, Schäden, dem Fondsvermögen und sonstigen relevanten Kennzahlen,
- 4.
- Prognoserechnungen sowie Abweichungsrechnungen und Hochrechnungen zu den Prognosen.
- 1.
- die Absicht, einen Geschäftsführer zu bestellen oder eine für eine Schlüsselfunktion verantwortliche Person oder ein Mitglied des Beirats zu benennen (§ 1 Absatz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 und 4 der Reisesicherungsfondsverordnung),
- 2.
- das bevorstehende Ausscheiden einer der in Nummer 1 genannten Personen,
- 3.
- beabsichtigte Änderungen der Geschäftsordnung der Geschäftsführung (§ 1 Absatz 4 der Reisesicherungsfondsverordnung),
- 4.
- den beabsichtigten Abschluss oder die beabsichtigte Beendigung oder Änderung eines Ausgliederungsvertrags, einschließlich des Vertrags mit einem Finanzdienstleistungsinstitut über die Verwaltung des Fondsvermögens gemäß § 10 Absatz 4,
- 5.
- die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung eines Abschlussprüfers,
- 6.
- die beabsichtigte Änderung der Organisationsstruktur zur Schadensabwicklung (§ 7 Absatz 1 der Reisesicherungsfondsverordnung),
- 7.
- die beabsichtigte Abtretung von Geschäftsanteilen,
- 8.
- die Absicht, einen Teil des Zielkapitals durch unwiderrufliche Kreditzusage zu bilden (§ 4 Absatz 2 Satz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes), diesen Anteil zu erhöhen oder zu ermäßigen,
- 9.
- die beabsichtigte Ablehnung des Abschlusses eines Absicherungsvertrags oder die beabsichtigte Kündigung eines Absicherungsvertrags,
- 10.
- die beabsichtigte Bestimmung oder Änderung von Maßgaben zur Abgrenzung des kurzfristig benötigten Teils des Fondsvermögens vom übrigen Fondsvermögen (§ 10 Absatz 1 und 2),
- 11.
- die beabsichtigte Aufnahme eines Kredites unter Angabe, ob dieser unter die staatliche Absicherung gemäß § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes fallen soll,
- 12.
- Tatsachen oder Entwicklungen, die die Leistungsfähigkeit des Reisesicherungsfonds gefährden können.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR470700021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c674ed9cfac14f838ed13d8acd56854202cbdf168460f741dddaeee3bee315ef
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 1 RSFVGeschäftsführung
„… Nummer 1 genannten Personen, 3. beabsichtigte Änderungen der Geschäftsordnung der Geschäftsführung (§ 1 Absatz 4 der Reisesicherungsfondsverordnung), 4. den beabsichtigten Abschluss oder die beabsichtigte Beendigung oder Änderung eines Ausgliederungsvertrags, einschl …“
- § 7 RSFVSchadensabwicklung; Informationspflicht
„… s Abschlussprüfers, 6. die beabsichtigte Änderung der Organisationsstruktur zur Schadensabwicklung (§ 7 Absatz 1 der Reisesicherungsfondsverordnung), 7. die beabsichtigte Abtretung von Geschäftsanteilen, 8. die Absicht, einen Teil des Zielkapitals durch unwiderruflic …“
- § 8 RSFVAllgemeine Absicherungsbedingungen
„… nien (§ 4 Absatz 4 der Reiseversicherungsfondsverordnung), der Allgemeinen Absicherungsbedingungen (§ 8 Absatz 3 der Reisesicherungsfondsverordnung) und des Geschäftsplans (§ 9 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung) und der daraus folgenden Anpassungen, 2. Beri …“
- § 9 RSFVGeschäftsplan
„… n Absicherungsbedingungen (§ 8 Absatz 3 der Reisesicherungsfondsverordnung) und des Geschäftsplans (§ 9 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung) und der daraus folgenden Anpassungen, 2. Berichte der Inhaber der Schlüsselfunktionen über die von ihnen wahrgenommene …“