RSFV
§ 5Ausgliederung von Funktionen
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234910021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6eaa9084c39cfb097f2da9678fce3792a0539edbc2cc57f2a62c7fd98b186453
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 RSFAVAufgaben der Aufsichtsbehörde
„… äftsbetrieb des Reisesicherungsfonds sowie die Funktionen, die dieser auf Dritte ausgegliedert hat (§ 5 der Reisesicherungsfondsverordnung).“