Zum Gesetzesinhalt

RSFV

§ 4Besondere Organisationsvorgaben

Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

(1) Der Reisesicherungsfonds richtet folgende gleichrangige Schlüsselfunktionen ein:
1.
Compliance-Funktion,
2.
Funktion der internen Revision,
3.
unabhängige Risiko-Controlling-Funktion einschließlich versicherungsmathematischer Aufgaben.
(2) Für die Schlüsselfunktionen wird je eine geeignete und zuverlässige natürliche Person benannt, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe trägt. Interessenkonflikte sind auszuschließen. Die Inhaber der Schlüsselfunktionen unterliegen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nur den Weisungen der Geschäftsführung.
(3) Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, zu den folgenden Aufgaben Leitlinien zu entwickeln und zu implementieren:
1.
Kapitalmanagement einschließlich Aufbau und Sicherung der Eigenmittel,
2.
Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung,
3.
Risikomanagement,
4.
internes Kontrollsystem,
5.
interne Revision.
(4) Die Leitlinien sind jährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6eaa9084c39cfb097f2da9678fce3792a0539edbc2cc57f2a62c7fd98b186453

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 7 RSFAVVerwarnung und Abberufung von Personen

    „… e jeweilige Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung oder des § 4 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung nicht erfüllt, 2. die jeweilige Person gegen Bestimmungen des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlag …“