RÜG
§ 15Waisenrente
Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
- 1.
- sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
- 2.
- der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.
- 1.
- sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
- 2.
- der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.
- 1.
- bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
- 2.
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen werden kann,
- 3.
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn eine Schulausbildung oder eine unmittelbar anschließende Lehrausbildung durchgeführt wird,
- 4.
- längstens für die Dauer von 12 Semestern eines Studiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule (Direktstudium), wenn dieses
- a)
- unmittelbar im Anschluß an eine Schulausbildung, eine Lehrausbildung, ein Vorpraktikum, einen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst, einen auf höchstens vier Jahre befristeten Wehrdienst oder
- b)
- vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen wird,
soweit nicht für die Dauer des Studiums Anspruch auf Besoldung besteht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016069991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4896919a27ea17437526956ae89be085fbf20e524062c01eac80a15337fbd063