RÜG
§ 17Anrechenbare Zeiten
Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
- 1.
- Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bergbau,
- 2.
- Zeiten, die der bergbaulichen Versicherung zugeordnet werden,
- 3.
- Zeiten des Direktstudiums, zu denen Bergleute entsandt worden sind,
- 4.
- Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb der bergbaulichen Versicherung, wenn
- a)
- mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und
- aa)
- diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausgeübt werden kann,
- bb)
- eine die bergbauliche Versicherung begründende Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder infolge der Übernahme einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben werden mußte,
- b)
- mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und
- aa)
- diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufgegebenen werden mußte und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus aufgenommen wurde oder
- bb)
- infolge der Übernahme einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben werden mußte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016069991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4896919a27ea17437526956ae89be085fbf20e524062c01eac80a15337fbd063