(1) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente, wenn ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil die Hinterbliebene die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer solchen Rente nicht erfüllt. Der Anspruch besteht für die Dauer von zwei Jahren nach dem Tode des Ehegatten, längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder einer für die Witwe oder den Witwer maßgebenden früheren Altersgrenze, es sei denn, die Witwe oder der Witwer erreichen innerhalb von drei Jahren die genannten Altersgrenzen.
(2) Neben dem Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente besteht Anspruch auf Zusatzübergangshinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
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