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RÜG

§ 16Wartezeiten

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1.
Altersrente,
2.
Bergmannsaltersrente,
3.
Invalidenrente,
4.
Bergmannsinvalidenrente.
(2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung
1.
von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente,
2.
von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsrente.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016069991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4896919a27ea17437526956ae89be085fbf20e524062c01eac80a15337fbd063

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