RÜG
§ 14Unterhaltsrente
Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
- 1.
- der Unterhaltsberechtigte
- a)
- bei entsprechender Anwendung des § 11 die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente oder Witwerrente erfüllt und
- b)
- eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegsopferversorgung nicht erhält oder
- c)
- eine Rente der Unfallversicherung von weniger als 330 Deutsche Mark erhält
und - 2.
- der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016069991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4896919a27ea17437526956ae89be085fbf20e524062c01eac80a15337fbd063