PublG
§ 5Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
- 1.
- Die Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs,
- 2.
- die Erträge aus Beteiligungen,
- 3.
- die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung,
- 4.
- die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher Änderungen,
- 5.
- die durchschnittliche Zahl der in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag beschäftigten Arbeitnehmer.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 59 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011890969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06ccd5cb08808d442bac5fae925430586319c9d03a29c29e681d22278797d948
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (9)
- § 242 HGBPflicht zur Aufstellung
„(1) Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben den Jahresabschluß (§ 242 des Handelsgesetzbuchs) in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für den Inhalt des Jahres …“
- § 264 HGBPflicht zur Aufstellung; Befreiung
„… um einen Anhang nach Absatz 2 zu ergänzen und einen Lagebericht nach Absatz 2 Satz 2 aufzustellen. § 264 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden. (3) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für Unterneh …“
- § 264d HGBKapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
„… ebericht § 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. (2a) Unternehmen, die in sinngemäßer Anwendung des § 264d des Handelsgesetzbuchs kapitalmarktorientiert sind, haben den Jahresabschluss um einen Anhang nach Absatz 2 zu ergänzen und einen Lagebericht …“
- § 275 HGBGliederung
„… nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestimmungen aufstellen. Bei Anwendung einer Gliederung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs dürfen die Steuern, die Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute als Steuerschuldner zu entrichten haben, unte …“
- § 277 HGBVorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
„… nd außerdem in einer Anlage zur Bilanz folgende Angaben zu machen: 1. Die Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, 2. die Erträge aus Beteiligungen, 3. die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und …“
- § 286 HGBUnterlassen von Angaben
„… richt aufzustellen. Für den Anhang gelten die §§ 284, 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 34, § 286 des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht § 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. (2a) Unternehmen, die in sinngemäßer Anwendung des § 26 …“
- § 289 HGBInhalt des Lageberichts
„… 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 34, § 286 des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht § 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. (2a) Unternehmen, die in sinngemäßer Anwendung des § 264d des Handelsgesetzbuchs kapitalmarktorientiert sind …“
- § 290 HGBPflicht zur Aufstellung
„… enn sie in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens im Sinne des § 11 dieses Gesetzes oder des § 290 des Handelsgesetzbuchs einbezogen sind und sie im Übrigen die entsprechend geltenden Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs e …“
- § 330 HGB
„… atz 2 Satz 2 aufzustellen. § 264 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden. (3) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für Unternehmen, auf die dieser Abschnitt nach § 3 Abs. 1 anzuwenden is …“