HGB
§ 264Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- 1.
- die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben,
- 2.
- die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
- 3.
- im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
- 1.
- alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;
- 2.
- das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;
- 3.
- der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:
- a)
- Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist,
- b)
- Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
- 4.
- die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und
- 5.
- für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:
- a)
- der Beschluss nach Nummer 1,
- b)
- die Erklärung nach Nummer 2,
- c)
- der Konzernabschluss,
- d)
- der Konzernlagebericht und
- e)
- der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 264 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 46 Satz 2 KAGB u. § 135 Abs. 2 Satz 2 KAGB +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (18)
Auswahl: 8 von 18 nachgewiesenen Verweisen.
- § 131 AktGAuskunftsrecht des Aktionärs
„… ältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt; 5. soweit sich der Vorstand du …“
- § 261 AktGEntscheidung über den Ertrag auf Grund höherer Bewertung
„… z 1 des Handelsgesetzbuchs), hat sie die Sätze 3 und 4 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 264 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der nach diesem Abschnitt durchgeführten Sonderprüfung vorliegen. (2) Hat das gemäß § 260 angeru …“
- § 110 BHOWirtschaftsplan
„… len sie einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.“
- § 87 BHORechnungslegung der Bundesbetriebe
„… stellen einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das zuständige Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Aufstellung d …“
- § 10 DBGrGEröffnungsbilanz
„… st auf den Tag ihrer Eintragung im Handelsregister zu erstellen. Für die Frist zur Aufstellung gilt § 264 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. (2) Die Eröffnungsbilanz kann auch auf den früheren gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Ausgliederungszeitp …“
- § 19 DMBilGAnhang
„… ngen können unterbleiben, soweit sie 1. für die Darstellung der Vermögenslage des Unternehmens nach § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von untergeordneter Bedeutung sind oder 2. in den Fällen der Absätze 2 und 3 Nr. 4 und 9 nach vernünftiger kaufmännisch …“
- § 33 DMBilGPrüfung
„… e Unterlagen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vermitteln. Der Eröffnungsbilanz ist die Erklärung nach Satz 2 und eine Erklärung der Geschäftsführung beizufügen, aus …“
- § 4 DMBilGAufstellung der Eröffnungsbilanz
„… Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß die Eröffnungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen …“