HGB
§ 242Pflicht zur Aufstellung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 72 BörsZulVAllgemeine Bestimmungen über Jahresabschlüsse
„(1) Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind: 1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, 2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, 3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschn …“
- § 11 DBGrGSteuerliche Vorschriften
„… Die steuerrechtliche Eröffnungsbilanz entspricht der geprüften handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz (§ 242 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft; die folgenden Besonderheiten sind zu beachten. § 5 Abs. 2, 3, 4 und 5 und § 6a d …“
- § 5 PublGAufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
„(1) Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben den Jahresabschluß (§ 242 des Handelsgesetzbuchs) in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für den Inhalt des Jahres …“