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HGB

§ 275Gliederung

Handelsgesetzbuch

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1.
Umsatzerlöse
2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3.
andere aktivierte Eigenleistungen
4.
sonstige betriebliche Erträge
5.
Materialaufwand:
a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen
6.
Personalaufwand:
a)
Löhne und Gehälter
b)
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
davon für Altersversorgung
7.
Abschreibungen:
a)
auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
b)
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
8.
sonstige betriebliche Aufwendungen
9.
Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
10.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen
11.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
12.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
14.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
15.
Ergebnis nach Steuern
16.
sonstige Steuern
17.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1.
Umsatzerlöse
2.
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3.
Bruttoergebnis vom Umsatz
4.
Vertriebskosten
5.
allgemeine Verwaltungskosten
6.
sonstige betriebliche Erträge
7.
sonstige betriebliche Aufwendungen
8.
Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
9.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen
10.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
11.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
13.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
14.
Ergebnis nach Steuern
15.
sonstige Steuern
16.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
1.
Umsatzerlöse,
2.
sonstige Erträge,
3.
Materialaufwand,
4.
Personalaufwand,
5.
Abschreibungen,
6.
sonstige Aufwendungen,
7.
Steuern,
8.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 275: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002190897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (10)

Auswahl: 8 von 10 nachgewiesenen Verweisen.

  • § 158 AktGVorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

    „… gesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.“

  • § 36 GWBGrundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen

    „… s der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. …“

  • § 3 JAbschlWUVGliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

    „… uchstabe a bis d im Anhang gesondert angegeben werden. (2) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuwe …“

  • § 3 LwAltschGErhöhung des Abführungssatzes

    „… tens jedoch in Höhe des für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Jahresüberschusses im Sinne des § 275 des Handelsgesetzbuchs zuzüglich der als Aufwand verrechneten Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Rangrücktrittsvereinbarungen über landwirt …“

  • § 5 PublGAufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht

    „… nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestimmungen aufstellen. Bei Anwendung einer Gliederung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs dürfen die Steuern, die Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute als Steuerschuldner zu entrichten haben, unte …“

  • § 2 RechKredVFormblätter

    „… des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2 (Kontoform) oder 3 (Staffelform) anzuwen …“

  • § 2 RechPensVFormblätter

    „… des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2 anzuwenden.“

  • § 2 RechVersVFormblätter

    „… des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung, 1. soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen u …“